§ 47a
Projektarbeit (Auszug aus der Schulordnung)
(1)In der Klassenstufe 10 der Regelschule ist eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Sie wird in Gruppen von 3 bis 5 Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(2)Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.
(3)Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule ausgewählten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.
(4)Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen.
(5)Schülern, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten, ist die Ausfertigung einer Projektarbeit freigestellt.